Drucken

Ersthelfer im Betrieb

 
 

 

Wie viele Ersthelfer werden im Betrieb benötigt ?

 

In der Regel geht man von mind. 10 Prozent der anwesenden Versicherten. Bei Schichtdienst empfiehlt es sich die Anzahl 

auf 20 Prozent der Beschäftigten zu erhöhen.

 

NEUREGELUNG  :

In Kindertageseinrichtungen muss jeweils ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin für jede Kindergruppe anwesend sein.

( mehr zum Thema am Seitenende )

 

§ 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

 

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

    Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

    bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    b) in sonstigen Betrieben 10 %.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der

Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

 

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung

zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu

dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden.

Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen

Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der

Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.


Achtung !

Der Erste-Hilfe-Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort für Führerscheinbewerber", den fast alle Mitarbeiter haben, reicht für den

Einsatz als betrieblicher Ersthelfer nicht aus!


§ 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

 

     - in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,
    

     - in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle

       den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
   

    - auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.

 

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag

Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

 

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssanitätern abgesehen

werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann

im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung

an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

 

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der

Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

 

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

    an einer Grundausbildung und

    an dem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung

oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

 

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1

nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; so weit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung

derselben maßgebend.

 

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden.

Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

 

Kosten der Ausbildung

 

Die Teilnahmegebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung trägt die Berufsgenossenschaft.

Die Ausbildungsstätten rechnen direkt mit der Berufsgenossenschaft ab. Die restlichen Kosten wie Entgeltfortzahlung,

An- und Abreise zum Lehrgang tragen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer.

 

 

Ersthelfer in Kindergarten und KiTa`s 

 

Auf Ebene der Bundesländer ist geregelt, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen.

Diese Kenntnisse müssen in regelmäßigen Abständen durch eine Fortbildung aufgefrischt werden.

Folgende Besonderheiten sind ab 1. April 2015 zu beachten:

Den bisherigen Kurs "Erste Hilfe am Kind" gibt es nicht mehr. 

Ab sofort gelten :

  • 1a) Ausbildung betrieblicher Ersthelfer (Grundausbildung)

  • 1b) Fortbildung betrieblicher Ersthelfer

Speziell für Kindertageseinrichtungen:

  • 2a) Ausbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

  • 2b) Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

2a und 2b werden beide auch als Qualifikation für betriebliche Ersthelfer (allgemeine Aus- oder Fortbildung) anerkannt.

Durch die Vorgabe, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen, ergibt sich bereits, dass

in der Regel mehr als die in der DGUV Vorschrift 1 geforderte Zahl der Ersthelfer (1 pro Kindergruppe) anwesend sind.

ACHTUNG !!!

Da hier deutlich mehr Ersthelfer gefragt sind als in anderen Betrieben klären Sie bitte die Kostenübernahme mit der

zuständigen BG.

 

 

Verbandbuch führen - wieso eigentlich ?

 

In den meisten Fällen handelt es sich bei den meisten Betriebsunfällen um kleinere Verletzungen. Trotzdem muß jede noch so kleine

Verletzung notiert werden, um bei evtl. auftretenden Spätfolgen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nachweisen zu können.

Die Angaben müssen 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Erste-Hilfe-Leistungen können z.B. in einem

Verbandbuch, einer Kartei oder per EDV gespeichert werden. Es wird empfohlen, ein Verbandbuch zu verwenden.