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Der Betriebsarzt

Jeder Betrieb der einen Mitarbeiter beschäftigt benötigt einen Betriebsarzt. Wichtig ist, das der bestellte Mediziner die Zusatzqualifikation für Arbeitsmedizin besitzt. Er hat verschiedene Aufgaben.
 
 

§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte

 

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

    a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und

        sanitären Einrichtungen,


    b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren

        und Arbeitsstoffen


    c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen

        sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere :

            des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
            der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
            

    e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
    f)  Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter

        in den Arbeitsprozeß,
    g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

         

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,       

4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

 

(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
 

§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

 
Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.